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Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

Entlang Strassen und öffentlichen Wegen gelten nachstehende Vorschriften der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung (VErV. 700.4)

  • Mauern und Einfriedigungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
  • Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein.
  • Über Strassen muss der Fahrraum bis auf einer Höhe von mindestens 4.50 m von Pflanzen, Äste- und Blattwerk, von Bäumen und Sträuchern freigehalten werden; über Rad-, Fuss- und Gehwegen muss die lichte Höhe mindestens 2.65 m betragen.
  • Morsche und dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten.
  • Auf der lnnenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten, sind die erforderlichen Sichtbereiche freizuhalten. ln diesen dürfen Pflanzen, Mauern und Einfriedigungen eine Höhe von 0.8 m nicht überschreiten. Der Sichtbereich zwischen 0.8 m und 2.65 m ist immer freizuhalten. Dieser Vorschrift ist spezielle Aufmerksamkeit zu schenken.

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, bis spätestens 16. Mai 2022 zurückzuschneiden. Nach diesem Termin werden die Mängel auf Kosten des Eigentümers durch die Gemeinde oder beauftragte Firma behoben. Es wird jede Haftung für Schäden durch nicht fachgemässes Schneiden von Bäumen und Sträuchern abgelehnt.

Danke für Ihr Verständnis.

Gemeindeverwaltung / Tiefbau