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Für folgende Gräber aus den Bestattungsjahren 1998 und 1999 läuft die Ruhefrist im Jahr 2020 ab:

Erdgräber                                         Nr. 44 – 60

Gemeinschaftsgrab alt                    Nr. 6 + 7 / 9 + 10

Gemeinschaftsgrab neu                  Nr. 1

Reihenurnengräber                          Nr. 392 – 404

Urnennische alt 1994 – 2000           Nr. 1026 – 1041

Gestützt auf § 38 und 39 der kantonalen Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 sowie Art. 19 und 20 der Friedhofverordnung Birmensdorf-Aesch vom 19. Juli 2016 hat der Gemeinderat Birmensdorf am 13. Januar 2020 die Aufhebung dieser Gräber beschlossen. Die Ruhefrist kann nicht verlängert werden.

Die Angehörigen werden gebeten, die Grabdenkmäler und Pflanzen bei Interesse bis 31. März 2020 abzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Gemeinde unter Ablehnung jeglicher Haftung über die nicht abgeräumten Gräber verfügen.

Die massgebende amtliche Publikation wird auf der Website www.birmensdorf.ch veröffentlicht.