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Für folgende Gräber aus den Bestattungsjahren 2000 und 2001 läuft die Ruhefrist im Jahr 2021 ab:

Erdgräber                                         Nr.            61 – 71

Gemeinschaftsgrab                         Nr.               2 + 3

Reihenurnengräber                         Nr.        405 – 415

Urnennische alt 1994 – 2000        Nr.    1042 – 1048

Gestützt auf § 38 und 39 der kantonalen Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 sowie Art. 19 und 20 der Friedhofverordnung Birmensdorf-Aesch vom 19. Juli 2016 hat der Gemeinderat Birmensdorf am 11. Januar 2021 die Aufhebung dieser Gräber beschlossen. Die Ruhefrist kann nicht verlängert werden.

Die Angehörigen werden gebeten, die Grabdenkmäler und Pflanzen bei Interesse bis 31. März 2021 abzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Gemeinde unter Ablehnung jeglicher Haftung über die nicht abgeräumten Gräber verfügen.

Die massgebende amtliche Publikation wird auf der Website www.birmensdorf.ch veröffentlicht.