Die Gemeindepolitik wird vom Gemeinderat geprägt; seine Mitglieder agieren an der Nahtstelle von Stimmberechtigten und Verwaltung. Beim Vollzug der Gesetzgebung verfügt die Exekutive indessen nur über wenig Spielraum. Im Zusammenhang mit jüngst vorgebrachten Bedenken zur Strahlenbelastung durch Mobilfunkanlagen hat der Gemeinderat erneut seinen Handlungsspielraum ausgelotet. Für eine Sistierung von Bewilligungsverfahren fehlen jedoch die rechtlichen Grundlagen.
Der Gemeinderat hat im Bereich Baubewilligungen nur wenig Spielraum. Sind die Vorgaben erfüllt, muss das Bauvorhaben bewilligt werden. Voraussetzung für die Baubewilligung für Mobilfunkanlagen ist die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) und des Planungs- und Baugesetzes (PBG). Die Vorschriften der NISV gelten für die Strahlung insgesamt und unterscheiden nicht zwischen den verschiedenen Technologien. Für den Gemeinderat als örtliche Baubehörde besteht keine rechtliche Grundlage, bei Baugesuchen für Mobilfunk-Basisstationen mit 5G-Technologie, die Behandlung und Bewilligung zu verweigern, wenn die Anforderungen an das PBG und die NISV erfüllt sind. Dies gilt für alle Gemeinden im Kanton Zürich; sie sind von Gesetzes wegen verpflichtet, alle eingehenden, vollständigen Baugesuche zu publizieren und fristgerecht zu bearbeiten und können nicht von sich aus die Bearbeitung aussetzen. Gegen die Verweigerung der Baubewilligung würde mit Sicherheit Rechtsmittel ergriffen, was für die Gemeinde chancenlos und kostenintensiv wäre.
Der Gemeinderat hat jedoch Verständnis für die Bedenken aus der Bevölkerung. Er will sich deshalb bei den zuständigen Stellen dafür einsetzen, dass das im Rahmen der Inkraftsetzung der revidierten NISV eingeführte Monitoring der Abstrahlungen und der Gesundheitsauswirkungen unbedingt weiterentwickelt wird.
Gemeinderat