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Für folgende Gräber im Friedhof Birmensdorf-Aesch (Bestattungsjahre 1996 und 1997) ist die gesetzliche Ruhefrist abgelaufen:

Reihenurnengräber                     Nr. 372 – 391

Erdgräber                                    Nr. 28 – 43

Gemeinschaftsgrab alt               Nr. 5

Kindergrab                                  Nr. 112

Urnennische alt                           Nr. 1001 – 1025

Gestützt auf § 38 und 39 der kantonalen Bestattungsverordnung vom 20. Mai 2015 sowie Art. 19 und 20 der Friedhofverordnung Birmensdorf-Aesch vom 19. Juli 2016 hat die Friedhofkommission Birmensdorf-Aesch am 28. November 2018 die Aufhebung dieser Gräber beschlossen. Die Ruhefrist kann nicht verlängert werden.

Die Angehörigen werden gebeten, die Grabdenkmäler und Pflanzen bis 31. März 2019 abzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgen die Arbeiten durch das Friedhofpersonal. Über das zurückgelassene Material wird unter Ablehnung jeglicher Entschädigung verfügt.

Friedhofkommission Birmensdorf-Aesch